GmbH-Gesetz
| Abschnitt 7 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
pflicht § 85Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 87Bußgeldvorschriften § 88Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
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Rechtsprechung zu § 84 GmbHG
282 Entscheidungen zu § 84 GmbHG in unserer Datenbank:
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- LG Stuttgart, 28.02.2022 - 6 Qs 1/22
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- BayObLG, 23.03.2000 - 5St RR 36/00
Anforderungen an die Erfüllung der Konkursantragspflicht durch den ...
- BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08
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- BGH, 16.05.1958 - 2 StR 103/58
- BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02
Zur Insolvenzanfechtung
- OLG Hamm, 14.09.2006 - 3 Ss 319/06
Insolvenzverschleppung; Geschäftsführer; Zahlungsunfähigkeit; Feststellungen