GmbH-Gesetz
| Abschnitt 7 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. 2Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. 3Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
pflicht § 85Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 87Bußgeldvorschriften § 88Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
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Rechtsprechung zu § 85 GmbHG
60 Entscheidungen zu § 85 GmbHG in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 09.06.2026 - 1 A 154/21
Bescheidungsklage; Informationsfreiheitssatzung; Geschäftsgeheimnis; ...
- VG Hannover, 17.06.2016 - 1 A 13723/14
Akteneinsicht; Angelegenheit der Kommune; Aufsichtsrat; Auskunft; ...
- OLG München, 24.07.2025 - 23 U 4072/23
Außerordentliche Kündigung, Pflichtverletzung, Interessenabwägung, Zugang der ...
- OLG Düsseldorf, 16.05.2024 - 2 U 75/23
Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter defizitärer anwaltlicher Beratung ...
- BGH, 22.12.2016 - IX ZR 94/14
Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbH
- VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 726/13
Nahwärme Haßloch: Kalkulation der Gemeindewerke Haßloch GmbH muss offen gelegt ...
- OLG Köln, 01.06.2023 - 18 U 29/23
Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem (früheren) ...
- OLG Jena, 03.04.2019 - 2 U 696/15
- VG Bremen, 29.06.2018 - 2 K 1513/16
Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch - Auskunftsanspruch; Behörde; ...
- OVG Hamburg, 04.10.2010 - 4 Bf 179/09
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch
Querverweise
Auf § 85 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 349 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)