GmbH-Gesetz
Abschnitt 7 - Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 78 - 88) |
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§ 78Anmeldepflichtige
§ 79Zwangsgelder
§ 80(weggefallen)
§ 81(weggefallen)
§ 82Falsche Angaben
§ 83(weggefallen)
§ 84Verletzung der Verlustanzeige-
pflicht § 85Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 87Bußgeldvorschriften § 88Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
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pflicht § 85Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 86Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 87Bußgeldvorschriften § 88Mitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle
Rechtsprechung zu § 80 GmbHG
5 Entscheidungen zu § 80 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 167/88
Beteiligung des Vorstandsmitglieds einer Bank an einem Schuldnerunternehmen
- BFH, 08.04.1964 - VI 205/61 S
- BGH, 03.07.1989 - II ZR 5/89
Wirksamkeit von Verfügungsbeschränkungen
- RFH, 03.11.1925 - II A 420/25
- BFH, 19.08.1958 - I 78/58 U
Steuerrechtliche Anerkennung einer handelsrechtlichen Personengleichheit bei der ...