GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) 1Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Dokumente über die Abänderung.
(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
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Rechtsprechung zu § 54 GmbHG
553 Entscheidungen zu § 54 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.07.2024 - II ZR 71/23
BGH weist Klage von Martin Kind gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der ...
- KG, 17.05.2024 - 22 W 27/24
Anforderungen an den der Anmeldung beizufügenden vollständigen Wortlaut des ...
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des zwischen zwei Gesellschaften mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
- KG, 17.05.2024 - 22 W 10/24
Deutliche Unterscheidung der gewählten neuen Firma von allen an demselben Ort ...
- FG Münster, 06.05.2020 - 9 K 3359/18
Inkongruente Gewinnausschüttung: Steuerliche Wirksamkeit einer nachträglichen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20
Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten ...
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20
- OLG Düsseldorf, 15.07.2025 - 3 Wx 85/25
Unzulässigkeit der Eintragung der Bezeichnung "Geschäftsführung" im ...
- OLG Jena, 21.07.2021 - 2 W 244/21
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zum ...
Querverweise
Auf § 54 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 79 (Zwangsgelder)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 1 (Umstellung auf Euro)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 78 (Anmeldepflichtige)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15