GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) 1Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. 2Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(2) 1Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. 2Im letzteren Falle sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2023 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 55 GmbHG
254 Entscheidungen zu § 55 GmbHG in unserer Datenbank:
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- OLG Zweibrücken, 17.05.2022 - 8 U 30/19
Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung
- BGH, 25.04.2023 - II ZR 96/22
- KG, 03.03.2022 - 22 W 92/21
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Bedenken gegen die ...
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 19 OH 1/21
- BGH, 24.04.2008 - III ZR 223/06
Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05
Notarhaftung: Belehrungspflichten bei der Beurkundung eines ...
- OLG Frankfurt, 23.08.2006 - 4 U 156/05
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Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie ...
- OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 11 U 71/13
Zur Wirksamkeit der Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2017 - KZR 24/15
ConsulTrust - Unternehmenszusammenschluss: Rüge eines Formmangels der ...
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§ 55 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 55 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kapitalerhöhung
Querverweise
Auf § 55 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- e) Kapitalvermögen
- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
Redaktionelle Querverweise zu § 55 GmbHG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 55 IV)