GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   
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Textdarstellung

  

§ 57j
Verteilung der Geschäftsanteile

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

Rechtsprechung zu § 57j GmbHG

7 Entscheidungen zu § 57j GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 57j GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)
Was ist das?

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