GmbH-Gesetz
| Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
1Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile und der auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Geschäftsanteile ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Stammkapitals erworbenen Geschäftsanteile auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden. 2Der Zuwachs an Geschäftsanteilen ist nicht als Zugang auszuweisen.
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Rechtsprechung zu § 57o GmbHG
6 Entscheidungen zu § 57o GmbHG in unserer Datenbank:
- BFH, 26.09.2023 - IX R 19/21
§ 17 EStG: Keine Anwendung des KapErhStG auf Genossenschaftsanteile
- FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 K 7114/12
Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG bei Gewährung ...
- FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1412/14
Zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bei Erhöhung ...
- FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17 ...
- BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03
Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise ...
- BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97
Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung
Querverweise
Auf § 57o GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)