GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.
Rechtsprechung zu § 57c GmbHG
16 Entscheidungen zu § 57c GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 11 U 110/10
Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach §§ 43, 57 c ff. GmbHG
- BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17
Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der ...
- FG Niedersachsen, 11.06.2013 - 13 K 163/11
Nichteinordnung der unentgeltlichen Ausgabe von Aktien des indischen Konzerns ...
- BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 26.05.2009 - 8 K 335/07
Vorliegen eines Veräußerungsgewinns gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in ...
- FG Köln, 26.05.2009 - 8 K 335/07
- FG Rheinland-Pfalz, 30.11.2016 - 1 K 1412/14
Erhöhung des Stammkapitals einer in Luxemburg ansässigen S.A.
- BGH, 19.04.2011 - II ZB 25/10
Unternehmergesellschaft: Geltungsbereich des Sacheinlagenverbots
- OLG Hamm, 06.07.2010 - 15 W 334/09
Anforderungen an die Bestätigung einer Bilanz bei Kapitalerhöhung aus ...
- BFH, 19.06.1996 - II R 83/92
Keine (mittelbare) Zuwendung an Gesellschafter bei Erhöhung des Werts der ...
- BGH, 02.12.1999 - IX ZR 415/98
Auftrag an einen Rechtsanwalt, eine Kapitalerhöhung einer GmbH vorzubereiten, als ...
Querverweise
Auf § 57c GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 5a (Unternehmergesellschaft)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57n (Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile)