GmbH-Gesetz

   Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59)   
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Textdarstellung

  

§ 57c
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.

(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.

Rechtsprechung zu § 57c GmbHG

16 Entscheidungen zu § 57c GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 57c GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 5a (Unternehmergesellschaft)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57n (Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile)
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