GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) 1Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. 2Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.
(2) 1Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. 2Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 57h GmbHG
8 Entscheidungen zu § 57h GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12
Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 08.10.2012 - 2 Wx 250/12
- OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12
Höhe der Bareinlage bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung
- KG, 08.02.2005 - 1 W 203/03
Handelsregistereintragung der Satzungsänderung einer GmbH: Barkapitalerhöhung um ...
- LG Bonn, 25.01.2000 - 11 T 12/99
Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro
- BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09
Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf ...
- BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 397/03
Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen ...
- OLG Celle, 13.10.1999 - 9 U 3/99
Gesamthänderisch gebundenes Nachlassvermögen; Rechtsgeschäft unter Lebenden ; ...
Querverweise
Auf § 57h GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)