GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
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Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
§ 53Form der Satzungsänderung
§ 54Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
§ 55Erhöhung des Stammkapitals
§ 55aGenehmigtes Kapital
§ 56Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
§ 56aLeistungen auf das neue Stammkapital
§ 57Anmeldung der Erhöhung
§ 57aAblehnung der Eintragung
§ 57b(weggefallen)
§ 57cKapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 57dAusweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 57eZugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
§ 57fAnforderungen an die Bilanz
§ 57gVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
§ 57hArten der Kapitalerhöhung
§ 57iAnmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
§ 57jVerteilung der Geschäftsanteile
§ 57kTeilrechte; Ausübung der Rechte
§ 57lTeilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
§ 57mVerhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
§ 57nGewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
§ 57oAnschaffungskosten
§ 58Herabsetzung des Stammkapitals
§ 58aVereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 58bBeträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
§ 58cNichteintritt angenommener Verluste
§ 58dGewinnausschüttung
§ 58eBeschluss über die Kapitalherabsetzung
§ 58fKapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
§ 59(weggefallen)
Querverweise
Auf § 57g GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)