GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. | die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben; | |
2. | eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein; | |
3. | bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind. |
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 57 GmbHG
177 Entscheidungen zu § 57 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf ...
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 - 7 W 21/22
Verpflichtung zur höchstpersönlichen Einreichung einer Gesellschafterliste
- KG, 03.03.2022 - 22 W 92/21
- OLG Jena, 13.10.2020 - 2 W 340/20
- OLG Celle, 17.07.2017 - 9 W 70/17
Übergang der Unternehmergesellschaft zur Voll-GmbH durch (Bar-)Kapitalerhöhung
- BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners ...
- BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12
Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 08.08.2013 - 73 HRB 9108
- OLG Köln, 08.10.2012 - 2 Wx 250/12
- OLG Köln, 09.10.2012 - 2 Wx 250/12
Höhe der Bareinlage bei einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung
Querverweise
Auf § 57 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 GmbHG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15