GmbH-Gesetz
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§§ 53 - 59) |
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. | die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben; | |
2. | eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein; | |
3. | bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind. |
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2023 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 57 GmbHG
181 Entscheidungen zu § 57 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22
Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft zum Handelsregister ...
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf ...
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- OLG Jena, 13.10.2020 - 2 W 340/20
- BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 1/20 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer ...
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 - 7 W 21/22
Vollstreckung eines Anspruchs auf Einreichung einer Gesellschafterliste; ...
- BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners ...
- BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12
Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 57 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 55 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 GmbHG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 15