GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
(4) 1Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben. 2Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
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Rechtsprechung zu § 9a GmbHG
81 Entscheidungen zu § 9a GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.12.2017 - 6 U 87/15
Haftung des GmbH-Geschäftsführer: Anspruch des Insolvenzverwalters auf ...
- KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09
Haftung von GmbH-Gesellschaftern wegen verdeckter Sacheinlage
- OLG Celle, 15.03.2000 - 9 U 209/99
Leistung von fehlenden Einzahlungen durch Gesellschafter und Geschäftsführer als ...
- BGH, 12.07.2011 - II ZR 71/11
GmbH-Gründung: Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats- ...
- BGH, 10.12.2025 - II ZR 128/24
Die Verjährungseinredeverzichtserklärung des Geschäftsführers in der Insolvenz ...
- OLG Köln, 02.02.1999 - 22 U 116/98
Verdeckte Sachgründung bei GmbH
- KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11
GmbH: Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels
- LG Potsdam, 03.01.2022 - 51 O 7/21
- OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16
Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; ...
- OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07
Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer ...
Querverweise
Auf § 9a GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 9b (Verzicht auf Ersatzansprüche)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57 (Anmeldung der Erhöhung)