GmbH-Gesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) 1Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. 2Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. | Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, | |
2. | Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder | |
3. | die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 9c GmbHG
208 Entscheidungen zu § 9c GmbHG in unserer Datenbank:
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Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss des ...
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Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zum ...
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Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer ...
- OLG Stuttgart, 09.03.2020 - 8 W 295/19
Handelsregistersache: Beschlussform der Zwischenverfügung; Prüfungspflicht bei ...
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- OLG Schleswig, 21.02.2023 - 2 Wx 50/22
Offenlegung des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im ...
- KG, 05.10.2021 - 22 W 67/21
Notwendigkeit einer inländischen Geschäftsanschrift bei der Ersteintragung einer ...
Querverweise
Auf § 9c GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57a (Ablehnung der Eintragung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9c GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 5 IV (Stammkapital; Geschäftsanteil) (zu § 9c I 2)