GmbH-Gesetz
| Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
| 1. | der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, | |
| 2. | die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, | |
| 3. | eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, | |
| 4. | im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, | |
| 5. | wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. |
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
| 1. | eine inländische Geschäftsanschrift, | |
| 2. | Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. |
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschrift in Art. 3 EGGmbHG
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 26.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 23.06.2017 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
| 01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
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Rechtsprechung zu § 8 GmbHG
679 Entscheidungen zu § 8 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 19.05.2021 - 27 W 31/21
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Handelsregisters; Ablehnung einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.09.2022 - 34 Wx 329/22
Mangelhafte Registeranmeldung einer GmbH wegen Änderung des Musterprotokolls
- BGH, 24.09.2024 - II ZB 15/23
Liquidation einer GmbH: Anfordrungen an den Inhalt der vom Liquidator ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 25.10.2023 - 9 W 100/23
Sofortige Beschwerde gegen die Weigerung der Eintragung der Liquidation einer ...
- OLG Celle, 25.10.2023 - 9 W 100/23
- OLG Celle, 20.03.2023 - 9 W 24/23
Versicherung Geschäftsführer; Gewerbeuntersagung; Inhaltliche Erfordernisse an ...
- KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22
Handelsregistereintragung bei wirtschaftlicher Neugründung durch Mantelverwendung
- OLG Schleswig, 30.07.2025 - 9 U 6/25
Unterdeckungshaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH
- OLG Düsseldorf, 22.03.2024 - 3 Wx 24/24
Antrag einer durch einen Einzelgesellschafter vertretenen Gesellschaft auf ...
- KG, 08.04.2014 - 121 Ss 25/14
Strafbarkeit von Falschangaben des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem ...
§ 8 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 8 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ladungsfähige Anschrift
Querverweise
Auf § 8 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 19 (Leistung der Einlagen)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 39 (Anmeldung der Geschäftsführer)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57 (Anmeldung der Erhöhung)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 67 (Anmeldung der Liquidatoren)
- Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 82 (Falsche Angaben)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 3 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)
Art. 8 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
Art. 11 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 (Anmeldung des Formwechsels)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 22 (Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)