Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250) |
(1) Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der neuen Rechtsform oder mit dem Rechtsträger neuer Rechtsform sind die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft oder die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Eintragung in das Register anzumelden.
(3) § 8 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 37 Abs. 1 des Aktiengesetzes sind auf die Anmeldung nach § 198 nicht anzuwenden.
erfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 242Zustimmungs-
erfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 243Inhalt des Formwechsel-
beschlusses § 244Niederschrift über den Formwechsel-
beschluss; Gesellschaftsvertrag § 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz § 246Anmeldung des Formwechsels § 247Wirkungen des Formwechsels § 248Umtausch der Anteile § 248aGewährung zusätzlicher Aktien § 249Gläubigerschutz § 250Nicht anzuwendende Vorschriften
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Querverweise
Auf § 246 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 296 (Anmeldung des Formwechsels)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)