Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250) |
Zitiervorschläge
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§ 242
Zustimmungserfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
Wird durch den Formwechselbeschluss einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien der Nennbetrag der Geschäftsanteile in dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muß der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
§ 238Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 239Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 240Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 241Zustimmungs-
erfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 242Zustimmungs-
erfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 243Inhalt des Formwechselbeschlusses § 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag § 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz § 246Anmeldung des Formwechsels § 247Wirkungen des Formwechsels § 248Umtausch der Anteile § 248aGewährung zusätzlicher Aktien § 249Gläubigerschutz § 250Nicht anzuwendende Vorschriften
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erfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 242Zustimmungs-
erfordernis beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 243Inhalt des Formwechselbeschlusses § 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss; Gesellschaftsvertrag § 245Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz § 246Anmeldung des Formwechsels § 247Wirkungen des Formwechsels § 248Umtausch der Anteile § 248aGewährung zusätzlicher Aktien § 249Gläubigerschutz § 250Nicht anzuwendende Vorschriften