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Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Dritter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238 - 250)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz
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§ 238
Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

1Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. 2§ 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 542), in Kraft getreten am 25.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes19.04.2007BGBl. I S. 542

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