Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
Zitiervorschläge
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Erlangt ein persönlich haftender Gesellschafter einer formwechselnden Kommanditgesellschaft auf Aktien beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist auf seine Haftung für die im Zeitpunkt des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft § 224 entsprechend anzuwenden.
§ 228Möglichkeit des Formwechsels
§ 229(weggefallen)
§ 230Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 231Mitteilung des Abfindungsangebots
§ 232Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 233Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 234Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 235Anmeldung des Formwechsels
§ 236Wirkungen des Formwechsels
§ 237Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
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Rechtsprechung zu § 237 UmwG
3 Entscheidungen zu § 237 UmwG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2015 - L 8 R 680/12
Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die ...
- FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11
Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven ...
- FG Münster, 25.04.2006 - 11 K 6822/02
Begriff der "künstlerischen Darbietung" in § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG
Querverweise
Auf § 237 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 353 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)