Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304) |
| Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257) |
| Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237) |
(1) 1In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. 2In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
beschlusses § 235Anmeldung des Formwechsels § 236Wirkungen des Formwechsels § 237Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
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Rechtsprechung zu § 232 UmwG
Entscheidung zu § 232 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 15.10.2007 - 5 W 50/07
Stimmrecht der Vorzugsaktionäre bei Umwandlung einer AG in eine KGaA