Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Zweiter Abschnitt - Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)   
   Zweiter Unterabschnitt - Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/235.html
§ 235 UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/235.html)
§ 235 UmwG
§ 235 Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/235.html)
§ 235 Umwandlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 235
Anmeldung des Formwechsels

(1) 1Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. 2§ 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

Rechtsprechung zu § 235 UmwG

16 Entscheidungen zu § 235 UmwG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 16 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 235 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht