Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.
(2) 1Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. 2Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. 3Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. 4Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 5Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.
(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 198 UmwG
45 Entscheidungen zu § 198 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
Eintragung eines österreichischen Vereins im Wege des grenzüberschreitenden ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.03.2013 - V ZR 156/12
Kirchengesetzliche Regelungen von "Jehovas Zeugen in Deutschland KdöR" über die ...
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Befristete Anordnung im "Suhrkamp-Insolvenzverfahren"
- BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvR 1978/13
- OLG Naumburg, 12.12.2019 - 1 U 125/19
Genossenschaft: Erlöschen des ursprünglichen Rechtsträgers bei Umwandlung durch ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung ...
- OLG München, 04.11.2009 - 7 A 2/09
Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH: Vorrangiges Interesse des ...
- BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05
Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 U 70/04
Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen ...
- OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 U 70/04
Querverweise
Auf § 198 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 202 (Wirkungen der Eintragung)
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 222 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 235 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 254 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 265 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel rechtsfähiger Vereine
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 278 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 286 (Anmeldung des Formwechsels)
- Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 296 (Anmeldung des Formwechsels)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102c (Umwandlung)