Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
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§ 198
Anmeldung des Formwechsels

(1) Die neue Rechtsform des Rechtsträgers ist zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden.

(2) 1Ist der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen, so ist der Rechtsträger neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das für die neue Rechtsform maßgebende Register anzumelden. 2Das gleiche gilt, wenn sich durch den Formwechsel die Art des für den Rechtsträger maßgebenden Registers ändert oder durch eine mit dem Formwechsel verbundene Sitzverlegung die Zuständigkeit eines anderen Registergerichts begründet wird. 3Im Falle des Satzes 2 ist die Umwandlung auch zur Eintragung in das Register anzumelden, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist. 4Diese Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Umwandlung erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebende Register wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 5Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf erst eingetragen werden, nachdem die Umwandlung nach den Sätzen 3 und 4 eingetragen worden ist.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 542), in Kraft getreten am 25.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2007
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes19.04.2007BGBl. I S. 542

Rechtsprechung zu § 198 UmwG

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Querverweise

Auf § 198 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 202 (Wirkungen der Eintragung)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Personengesellschaften
            Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
              § 222 (Anmeldung des Formwechsels)
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 235 (Anmeldung des Formwechsels)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 246 (Anmeldung des Formwechsels)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 254 (Anmeldung des Formwechsels)
          Formwechsel eingetragener Genossenschaften
            § 265 (Anmeldung des Formwechsels)
          Formwechsel rechtsfähiger Vereine
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
              § 278 (Anmeldung des Formwechsels)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 286 (Anmeldung des Formwechsels)
          Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            § 296 (Anmeldung des Formwechsels)
     
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 342 (Anmeldung des Formwechsels)
          § 345 (Eintragung des grenzüberschreitenden Hereinformwechsels)
     
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 350 (Zwangsgelder)
Was ist das?

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