Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:
1. | die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; | |
2. | der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; | |
3. | eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt; | |
4. | Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen; | |
5. | die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind; | |
6. | ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist; | |
7. | die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
verhältnisses § 197Anzuwendende Gründungsvorschriften § 198Anmeldung des Formwechsels § 199Anlagen der Anmeldung § 200Firma oder Name des Rechtsträgers § 201Bekanntmachung des Formwechsels § 202Wirkungen der Eintragung § 203Amtsdauer von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 204Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 205Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers § 206Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 207Angebot der Barabfindung § 208Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 209Annahme des Angebots § 210Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss § 211Anderweitige Veräußerung § 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 213Unbekannte Aktionäre
Rechtsprechung zu § 194 UmwG
33 Entscheidungen zu § 194 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 19.12.2018 - 22 W 85/18
Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters beim Formwechsel einer KG ...
- OLG Oldenburg, 19.12.2019 - 12 W 133/19
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- OLG Bremen, 01.10.2015 - 5 U 21/14
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- BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
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Zum selben Verfahren:
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- BayObLG, 05.07.1996 - 3Z BR 114/96
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- LG Köln, 14.08.1997 - 87 T 25/97
Anmeldung des Ausscheidens durch ausgeschiedenen Geschäftsführer
Querverweise
Auf § 194 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102c (Umwandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 194 UmwG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff. (Betriebsänderungen) (zu § 194 II)