Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Zweiter Unterabschnitt - Betriebsänderungen (§§ 111 - 113) |
1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 2Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. 3Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten
Rechtsprechung zu § 111 BetrVG
2.972 Entscheidungen zu § 111 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10
Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hagen, 06.10.2009 - 1 Ca 1545/09
Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 111 BetrVG (Betriebsänderung) sind ...
- BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 337/10
Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung ...
- ArbG Hagen, 06.10.2009 - 1 Ca 1545/09
- BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11
Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines ...
- BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21
Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2023 - 5 Sa 183/22
Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste - Sozialauswahl
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2023 - 5 Sa 184/22
Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste - Sozialauswahl
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2023 - 5 Sa 184/22
- BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14
Sozialplan - Betriebsänderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13
Einigungsstelle, Sozialplan, Erzwingbarkeit, Betriebsänderung, Änderung der ...
- LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17
Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung - ...
Querverweise
Auf § 111 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 125 (Interessenausgleich und Kündigungsschutz)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Transferleistungen
- § 110 (Transfermaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 111 BetrVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 5 III (Inhalt des Verschmelzungsvertrags) (zu §§ 111 ff)
- § 122e S. 2
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 126 III (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags) (zu §§ 111 ff)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 194 II (Inhalt des Formwechselbeschlusses) (zu §§ 111 ff)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Spaltung
- § 325 (Spaltungsprüfung) (zu §§ 111 ff)