Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
(1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
Fassung aufgrund des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten | 16.07.2021 | |
| 19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 |
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Rechtsprechung zu § 106 BetrVG
329 Entscheidungen zu § 106 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
Zum selben Verfahren:
- ArbG Brandenburg, 09.08.2017 - 3 BV 28/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund - ...
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18
Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Zum selben Verfahren:
- ArbG Brandenburg, 14.12.2017 - 4 BV 14/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 - 4 TaBV 111/18
Budgetabschluss; Vorlage
- BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 10.11.2017 - 4 TaBV 14/17
Tendenzschutz in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen
- LAG Köln, 10.11.2017 - 4 TaBV 14/17
- BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13
Wirtschaftsausschuss - Vorlageanspruch - Kaufvertrag über Geschäftsanteile
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13
Querverweise
Auf § 106 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 121 (Bußgeldvorschriften)