Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 |
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Rechtsprechung zu § 109a BetrVG
4 Entscheidungen zu § 109a BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 13.03.2024 - 4 TaBV 3/23
Mitbestimmungsrecht Betriebsrat - Betriebsveräußerung - Anspruch auf ...
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
- BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb
- LAG Niedersachsen, 03.11.2009 - 1 TaBV 63/09
Einigungsstelle zur Auskunftserteilung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss bei ...