Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) 1In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. 2Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Rechtsprechung zu § 110 BetrVG
54 Entscheidungen zu § 110 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 07.02.2017 - 4 TaBV 155/16
Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen ...
- BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18
Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen
- BAG, 14.05.2013 - 1 ABR 4/12
Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09
Rechte des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von ...
- LAG Hamburg, 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09
- LAG München, 31.08.2022 - 10 TaBV 65/21
Bildung eines Wirtschaftsausschusses, Tendenzbetrieb
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuß, Tendenzunternehmen, Beteiligte, ...
- ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12
Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb
- LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2021 - 21 TaBV 504/21
Tendenzunternehmen - Unternehmenszweck - Wirtschaftsausschuss
- BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89
Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung
Querverweise
Auf § 110 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 121 (Bußgeldvorschriften)