Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
1Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 3Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 109 BetrVG
94 Entscheidungen zu § 109 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18
Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Zum selben Verfahren:
- ArbG Brandenburg, 14.12.2017 - 4 BV 14/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 - 4 TaBV 111/18
Budgetabschluss; Vorlage
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
Zum selben Verfahren:
- ArbG Brandenburg, 09.08.2017 - 3 BV 28/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund - ...
- LAG Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 10 TaBV 2/20
Einigungsstelle - Offensichtliche Unzuständigkeit - Wirtschaftsausschuss - ...
- LAG Köln, 10.03.2017 - 9 TaBV 17/16
Rechtstellung des Wirtschaftsausschusses; Recht auf Unterrichtung durch ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.02.2019 - 1 ABR 37/17
Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
- BAG, 12.02.2019 - 1 ABR 37/17
- LAG Hessen, 17.08.2020 - 16 TaBV 24/20
1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG ...
Querverweise
Auf § 109 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 109a (Unternehmensübernahme)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)