Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Zweiter Unterabschnitt - Betriebsänderungen (§§ 111 - 113) |
(1) 1Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. 2Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen.
(2) 1§ 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. 2Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Rechtsprechung zu § 112a BetrVG
447 Entscheidungen zu § 112a BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 612/15
Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen-Anhalt, 01.09.2015 - 6 Sa 221/14
Betriebsübergang
- LAG Sachsen-Anhalt, 01.09.2015 - 6 Sa 221/14
- BAG, 14.11.2013 - 8 AZR 824/12
Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Betriebserwerberin - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 317/17
Sachgrundlose Befristung - Neugründung
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 11.05.2017 - 2 Sa 159/16
Befristung bei Gründung eines Unternehmens
- LAG Bremen, 11.05.2017 - 2 Sa 159/16
- BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 613/15
Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruch
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen-Anhalt, 01.09.2015 - 6 Sa 222/14
Betriebsübergang
- LAG Sachsen-Anhalt, 01.09.2015 - 6 Sa 222/14
- BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16
Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts
- LAG Hamm, 26.10.2021 - 7 TaBV 19/21
Sozialplan; Dotierung; wirtschaftliche Vertretbarkeit; "Sozialplan 0"
Querverweise
Auf § 112a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)