Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) 1Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. 2§ 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. 3Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
recht § 132aMitbestimmungs-
beibehaltung § 133Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 134Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
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Rechtsprechung zu § 126 UmwG
132 Entscheidungen zu § 126 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 01.08.2014 - 1 W 213/14
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Unternehmensumwandlung im Wege der Spaltung: ...
- OLG Celle, 13.06.2024 - 9 W 37/24
Kapitalerhöhung einer GmbH mit Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens ...
- KG, 16.06.2025 - 22 W 11/25
Zum Verzicht auf Anteilsgewährung bei Ausgliederung zur Aufnahme
- KG, 03.03.2020 - Not 5/19
Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung
- OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19
Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von ...
- OLG Brandenburg, 21.12.2017 - 5 W 76/17
Grundbuchsache: Auslegung von Grundbucherklärungen
- OLG Dresden, 18.09.2025 - 12 U 178/25
Ausgliederung von Mietverträgen: Wann Mieter den neuen Vermieter akzeptieren ...
- FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 844/06
Feststellung des Schuldners der Gewerbesteuer nach einem Abspaltungsvorgang in ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
Abspaltung führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge
- BFH, 05.11.2009 - IV R 29/08
- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 573/16
Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der ...
Querverweise
Auf § 126 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 142a (Verpflichtungen nach § 72a)
- Vermögensübertragung
- Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
- Teilübertragung
- § 177 (Anwendung der Spaltungsvorschriften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 29 (Kapitalveränderungen bei Umwandlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 126 UmwG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff. (Betriebsänderungen) (zu § 126 III)