Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
Zitiervorschläge
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§ 126Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
§ 127Spaltungsbericht
§ 128Zustimmung zur Spaltung in Sonderfällen
§ 129Anmeldung der Spaltung
§ 130Eintragung der Spaltung
§ 131Wirkungen der Eintragung
§ 132Kündigungsschutzrecht
§ 132aMitbestimmungs-
beibehaltung § 133Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 134Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
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beibehaltung § 133Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 134Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
Rechtsprechung zu § 129 UmwG
4 Entscheidungen zu § 129 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2019 - IX ZR 215/16
Gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft; ...
- LG Düsseldorf, 11.04.2006 - 35 O 41/05
Veranlassung der Tochtergesellschaft zur Herbeiführung der Zustimmung zur ...
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03
Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens ...
- ArbG Frankfurt/Main, 14.12.1995 - 11 BVGa 85/95
Einsetzung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl nach Abspaltung eines ...
Querverweise
Auf § 129 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Neugründung
- § 135 (Anzuwendende Vorschriften)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)