Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 129
Anmeldung der Spaltung

Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.

Rechtsprechung zu § 129 UmwG

4 Entscheidungen zu § 129 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 129 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Neugründung
            § 135 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 350 (Zwangsgelder)
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