Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125) |
(1) 1Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
| 1. | mit Ausnahme des § 62 Absatz 5, | |
| 2. | bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a, | |
| 3. | bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18, | |
| 4. | bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15. |
2Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. 3Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.
(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
| 15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 | |
| 25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 125 UmwG
120 Entscheidungen zu § 125 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.09.2026 - II ZB 3/25
Anmeldung einer Umwandlung: Zur zeitnahen Nachreichung der beizufügenden ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.02.2025 - 22 W 64/24
Anmeldung der Eintragung einer Abspaltung; Beifügung einer Schlussbilanz
- KG, 20.02.2025 - 22 W 64/24
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Voraussetzungen der Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses über die Spaltung ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
- KG, 16.06.2025 - 22 W 11/25
Zum Verzicht auf Anteilsgewährung bei Ausgliederung zur Aufnahme
- FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 106/11
Verdeckte Gewinnausschüttung an Muttergesellschaft (GmbH & Co. KG) durch ...
- KG, 03.03.2020 - Not 5/19
Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 6 S 460/24
Auswirkungen einer formwechselnden Umwandlung auf eine personenbezogene ...
- KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
Freigabe eines im Handelsregister einzutragenden Hauptversammlungsbeschlusses ...
Querverweise
Auf § 125 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- Spaltung zur Neugründung
- § 135 (Anzuwendende Vorschriften)
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 146 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
- Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- § 148 (Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)