Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125) |
(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.
(2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 124 UmwG
52 Entscheidungen zu § 124 UmwG in unserer Datenbank:
- FG München, 03.03.2022 - 4 K 1241/21
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
- FG Münster, 03.05.2022 - 8 V 246/22
Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines ...
- BFH, 21.08.2019 - II R 15/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.11.2015 - II R 50/13
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § ...
- BFH, 25.11.2015 - II R 50/13
- BFH, 21.08.2019 - II R 16/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.11.2015 - II R 36/14
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § ...
- FG Düsseldorf, 07.05.2014 - 7 K 281/14
Keine Grunderwerbsteuer bei Ausgliederung auf eine neu gegründete Gesellschaft im ...
- BFH, 25.11.2015 - II R 36/14
- BFH, 22.08.2019 - II R 17/19
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
- BFH, 22.08.2019 - II R 18/19
Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.11.2015 - II R 62/14
Beitrittsaufforderung an das BMF: Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § ...
- BFH, 25.11.2015 - II R 62/14