Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125)   
Gliederung
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§ 124
Spaltungsfähige Rechtsträger

(1) An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.

(2) § 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 124 UmwG

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