Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Erster Abschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§§ 2 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UmwG
__paste_bez____paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umwandlungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 3
Verschmelzungsfähige Rechtsträger

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
3. eingetragene Genossenschaften;
4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.

(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436

Rechtsprechung zu § 3 UmwG

123 Entscheidungen zu § 3 UmwG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 123 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 3 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 124 (Spaltungsfähige Rechtsträger)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 191 (Einbezogene Rechtsträger)
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
            § 305 (Grenzüberschreitende Verschmelzung)
            § 306 (Verschmelzungsfähige Gesellschaften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 320 (weggefallen)
     
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 333 (Grenzüberschreitender Formwechsel)

Redaktionelle Querverweise zu § 3 UmwG:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            §§ 99 ff. (Möglichkeit der Verschmelzung) (zu § 3 I Nr. 4)
          Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
            §§ 105 ff. (Möglichkeit der Verschmelzung) (zu § 3 I Nr. 5)
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Möglichkeit der Verschmelzung
              § 109 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu § 3 I Nr. 6)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Errichtung der Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 1 ff. (Wesen der Aktiengesellschaft) (zu § 3 Nr. 2)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
        §§ 278 ff. (Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien) (zu § 3 Nr. 2)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht