Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 108)   
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§ 105 Handelsgesetzbuch
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§ 105

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) 1Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2§ 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Rechtsprechung zu § 105 HGB

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Querverweise

Auf § 105 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 228 (Möglichkeit des Formwechsels)

Redaktionelle Querverweise zu § 105 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Kaufleute
          § 6 I
     
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            §§ 705 ff. (Inhalt des Gesellschaftsvertrags) (zu § 105 III)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Verschmelzung
            § 3 Nr. 1 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger) (zu §§ 105 ff)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          b) Gewerbebetrieb
            § 15 I Nr. 3 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (zu §§ 105 ff)
Was ist das?

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