Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 107) |
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.
(4) 1Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, in das Handelsregister nur eintragen, wenn
2§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 3Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) 1Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist, zu enthalten. 2Das Gericht teilt dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und die neue Registernummer mit. 3Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschafter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(7) 1Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. 3Ändert sich nur die Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 106 HGB
145 Entscheidungen zu § 106 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23
Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus ...
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers
- FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21
Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei ...
- BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19
Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer ...
- OLG Frankfurt, 30.09.2014 - 20 W 241/13
Handelsregister: Anwendung von § 17 I 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- BSG, 08.07.2020 - B 12 R 1/19 R
Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- OLG Schleswig, 14.11.2011 - 2 W 48/11
Keine Abweichung von Sitz und inländischer Geschäftsanschriftbei ...
- LSG Hessen, 28.02.2020 - L 5 R 224/17
Sofern der Rentenversicherungsträger im Bescheid über die Bewilligung einer ...
Querverweise
Auf § 106 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- § 162
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Sitz; Registrierung
- § 707a (Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
- Art. 65
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 4 (Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel)