Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 1. Titel - Errichtung der Gesellschaft (§§ 105 - 107) |
(1) 1Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
(2) 1Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. 2Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
(3) 1Wird eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist. 2Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
| 15.12.2001 | Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) | 10.12.2001 |
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Rechtsprechung zu § 107 HGB
121 Entscheidungen zu § 107 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.05.2024 - 34 Wx 71/24
Richtigstellung des Grundbuchs bei identitätswahrendem Rechtsformwechsel der GbR ...
- BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19
Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer ...
- BayObLG, 25.07.2025 - 101 SchH 48/25
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Schiedsgerichtsvereinbarung, Bayerisches ...
- KG, 08.05.2023 - 22 W 21/23
Handelsregister: Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung ...
- KG, 17.12.2021 - 22 W 78/21
Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Eintragung einer ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21
Zweigliedriger Aufbau der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines ...
- KG, 19.10.2023 - 22 W 38/23
Beschwerde eines ehemaligen Kommanditisten einer KG wegen der Eintragung eines ...
- OVG Saarland, 20.03.2025 - 1 B 7/25
Zur Frage der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen maßgeblichen ...
- OVG Saarland, 20.03.2025 - 1 B 6/25
Zur Frage einer gleichberechtigten selbständigen Stellung eines im Gewerbebetrieb ...
Querverweise
Auf § 107 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 123 (Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 724 (Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 4 (Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 228 (Möglichkeit des Formwechsels)