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   FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15   

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FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15 (https://dejure.org/2018,46915)
FG München, Entscheidung vom 13.11.2018 - 5 K 236/15 (https://dejure.org/2018,46915)
FG München, Entscheidung vom 13. November 2018 - 5 K 236/15 (https://dejure.org/2018,46915)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UmwStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 5, § 20; AO § 176 Abs. 2; EStG § 17, § 23 Abs. 1 S. 3; UmwG § 3 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 4 f., § 46 f., § 120 bis 122; InvZulG § 2 Abs. 1
    Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der Aufnahme

  • Betriebs-Berater

    Übernahmegewinn gem. § 4 Abs. 4 UmwStG bei unentgeltlich nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworbenen GmbH-Anteilen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um die Höhe eines aufgrund der Verschmelzung einer GmbH im Wege der Aufnahme entstandenen Übernahmegewinns; Möglichkeit der Einbeziehung von nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Privatvermögen der übernehmenden natürlichen Person erworbenen ...

  • rewis.io

    Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der Aufnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahmegewinn gem.§ 4 Abs. 4 UmwStG bei unentgeltlich nach dem steuerlichen bertragungsstichtag erworbenen GmbH-Anteilen

  • rechtsportal.de

    UmwStG § 4 Abs. 4
    Rechtsstreit um die Höhe eines aufgrund der Verschmelzung einer GmbH im Wege der Aufnahme entstandenen Übernahmegewinns; Möglichkeit der Einbeziehung von nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Privatvermögen der übernehmenden natürlichen Person erworbenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 1264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 17.01.2018 - I R 27/16

    Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Für steuerliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten - nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden - handelsrechtlichen Schlussbilanz des § 17 Abs. 2 UmwG orientiert (BFH-Urteile vom 17. Januar 2018 I R 27/16, BStBl II 2018, 449; vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    bb) Zwar ist § 2 Abs. 1 UmwStG auf die zwischen der GmbH und dem Kläger vereinbarte Vermögensübertragung durch Verschmelzung im Wege der Aufnahme anwendbar, da § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG für vom zweiten bis fünften Teil des UmwStG erfasste übertragende Umwandlungen (hier: die nach § 1 Abs. 2 UmwStG dem zweiten Gesetzesteil unterfallende Verschmelzung nach § 2 UmwG) unmittelbar gilt (BFH in BStBl II 2018, 449 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.).

    Aus dem Normwortlaut ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte für eine Erstreckung der Rechtsfolgen auf die Ebene der Gesellschafter der an der Übertragung beteiligten Rechtsträger; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (BFH in BStBl II 2018, 449 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl II 2011, 467).

    Soweit die Kläger einwenden, dass Gegenstand des vom BFH in der Entscheidung in BStBl II 2018, 449 zitierten Urteils des BFH vom 7. April 2010 I R 96/08 nicht eine im Rückwirkungszeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG erfolgte (unentgeltliche) Anteilsübertragung war, sondern die Frage des Zeitpunkts der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Fall einer offenen Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1996, ist dies zwar zutreffend.

    Die Ausführungen des BFH zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in diesem Urteil - wie auch im Urteil in BStBl II 2018, 449 - sind jedoch nicht auf den jeweils entschiedenen konkreten Fall beschränkt; vielmehr legt der BFH das von ihm gefundene, allgemeingültige Auslegungsergebnis zugrunde, um hieraus Schlussfolgerungen für die konkret von ihm zu entscheidende Rechtsfrage zu ziehen.

    Ist Übernehmerin keine Personengesellschaft, wirkt sich mangels entsprechender Regelung die Rückwirkung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nicht auf die Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern der Überträgerin (und, bei Übernahme durch eine Körperschaft, der Übernehmerin) aus (BFH in BStBl II 2018, 449).

    Für den Stand dieses Vermögens sollte derjenige des letzten handelsrechtlichen Jahresabschlusses ausreichen und nicht zusätzlich noch eine zeitpunktgenaue Umwandlungsbilanz erstellt werden müssen (BFH in BStBl II 2018, 449 m.w.N.).

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Die von der Finanzverwaltung im aktuellen UmwSt-Erlass vom 11. November 2011 erstmals vertretene gegenteilige Auffassung, dass § 5 Abs. 1 UmwStG bei einem unentgeltlichen Erwerb analog anwendbar sei, werde hingegen zu Recht abgelehnt, zumal die Finanzverwaltung ihre neue Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 7. April 2010 (I R 96/08 BStBl II 2011, 467) stütze.

    Aus dem Normwortlaut ergeben sich dagegen keine Anhaltspunkte für eine Erstreckung der Rechtsfolgen auf die Ebene der Gesellschafter der an der Übertragung beteiligten Rechtsträger; für diese bleibt es vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende Zeitpunkte zurückwirken (BFH in BStBl II 2018, 449 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BStBl II 2011, 467).

    Soweit die Kläger einwenden, dass Gegenstand des vom BFH in der Entscheidung in BStBl II 2018, 449 zitierten Urteils des BFH vom 7. April 2010 I R 96/08 nicht eine im Rückwirkungszeitraum des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG erfolgte (unentgeltliche) Anteilsübertragung war, sondern die Frage des Zeitpunkts der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Fall einer offenen Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1996, ist dies zwar zutreffend.

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Für steuerliche Zwecke wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag der letzten - nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zu acht Monaten vor der Registeranmeldung liegenden - handelsrechtlichen Schlussbilanz des § 17 Abs. 2 UmwG orientiert (BFH-Urteile vom 17. Januar 2018 I R 27/16, BStBl II 2018, 449; vom 24. April 2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550).

    Anhaltspunkte dafür, dass später noch eine Schlussbilanz der GmbH auf einen anderen Zeitpunkt vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen, bestehen nicht (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 1550).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 62/93

    Verdeckte Einlage nach vGA bei Darlehen

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Darüber hinaus dürfte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286) auch die angabegemäß von den Eltern des Klägers getragene Einzahlung auf seine Stammeinlage i.H.v. [...] DM/ [...] EUR zuzurechnen sein, da insoweit nach der Lebenserfahrung von einer unentgeltlichen Zuwendung der Eltern an ihren Sohn auszugehen sein dürfte (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93

    GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Darüber hinaus dürfte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286) auch die angabegemäß von den Eltern des Klägers getragene Einzahlung auf seine Stammeinlage i.H.v. [...] DM/ [...] EUR zuzurechnen sein, da insoweit nach der Lebenserfahrung von einer unentgeltlichen Zuwendung der Eltern an ihren Sohn auszugehen sein dürfte (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234).
  • BFH, 27.04.2000 - I R 58/99

    Einzahlung in die Kapitalrücklage in Fremdwährung

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen auch Zahlungen in die Kapitalrücklage einer Kapitalgesellschaft (BFH-Urteile vom 27. April 2000 I R 58/99, BStBl II 2001, 168; vom 27. März 2018, VIII R 1/15, BFH/NV 2018, 870).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Im Streitfall sind die Beteiligten daher bei der Berechnung des Übergangsgewinns für den Wert der im Wege der Verschmelzung übergegangenen Wirtschaftsgüter der GmbH zutreffend von dem sich aus der Schlussbilanz der GmbH zum 14. Oktober 2005 ergebenden Eigenkapital i.H.v. 1.158.136,47 EUR als der Differenz zwischen der Summe der Wertansätze laut Schlussbilanz aller aktiven (einschließlich des auf der Aktivseite der Bilanz mit 4.732,97 EUR ausgewiesenen Rechnungsabgrenzungspostens) und passiven Wirtschaftsgüter (vgl. zum Begriff des Eigenkapitals Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632) ausgegangen.
  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile, die gemäß § 5 Abs. 2 UmwStG als eingelegt gelten, sind dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers, der die Anteile entgeltlich erworben hat (Widmann in Widmann/Meyer, a.a.O., § 5 UmwStG Rz 351; Schnitter in Frotscher/Druen, a.a.O. § 5 Rz 48; BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BStBl II 1999, 486).
  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Auch wenn der Begriff der Anschaffung jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus und nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BStBl II 1993, 346), wird er doch in anderen Zusammenhängen jeweils im Sinn eines entgeltlichen Erwerbs verstanden (z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2017 IX R 25/15, BFH/NV 2018, 560 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 6 EStG sowie § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 9/06, BStBl II 2010, 664 zu § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG; BFH-Urteile 13 Januar 1993 X R 53/91, BStBl II 1993, 346 und vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779 zu § 10e EStG; Kaligin in Lademann, EStG, § 2 Investitionszulagegesetz - InvZulG - Rz 7 zu § 2 Abs. 1 InvZulG).
  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
    Auch wenn der Begriff der Anschaffung jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus und nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BStBl II 1993, 346), wird er doch in anderen Zusammenhängen jeweils im Sinn eines entgeltlichen Erwerbs verstanden (z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2017 IX R 25/15, BFH/NV 2018, 560 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 6 EStG sowie § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs; BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 9/06, BStBl II 2010, 664 zu § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG; BFH-Urteile 13 Januar 1993 X R 53/91, BStBl II 1993, 346 und vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BStBl II 1994, 779 zu § 10e EStG; Kaligin in Lademann, EStG, § 2 Investitionszulagegesetz - InvZulG - Rz 7 zu § 2 Abs. 1 InvZulG).
  • BFH, 22.07.1987 - I R 224/83

    DBA-Großbritannien - Gastlehrer - Lehrtätigkeit für mehr als zwei Jahre

  • BFH, 20.06.2003 - XI S 21/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 9/06

    Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 12 K 12136/12

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des

  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

  • BFH, 08.11.2017 - IX R 25/15

    Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kein privates

  • BFH, 19.10.2017 - III R 8/17

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25.

  • BFH, 27.03.2018 - VIII R 1/15

    Voraussetzungen des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 22/17

    Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

  • BFH, 08.09.2020 - X R 36/18

    Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.11.2018 - 5 K 236/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Soweit sich die Literatur zu dieser Frage überhaupt äußert, vertreten die jeweiligen Autoren die Auffassung, § 5 Abs. 2 UmwStG sei auch auf nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworbene Anteile anzuwenden (van Lishaut/Heinemann in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, 3. Aufl., § 5 UmwStG Rz 27; Greco, Betriebs-Berater 2019, 1264; Haase/Hruschka, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 5 Rz 27; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 5 UmwStG Rz 3; Schnitter in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 5 UmwStG Rz 11, 38; Bron in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl., § 5 Rz 60, 69; Behrens/Jäschke in Lademann, UmwStG, 2. Aufl., § 5 Rz 11; Pung in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 5 Rz 22, 25; Schrameyer, UmwStG, 2020, § 5 Rz 25; wohl auch Hennigfeld, EFG 2019, 448).

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