Umwandlungssteuergesetz
| Zweiter Teil - Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§§ 3 - 10) |
(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
(3) 1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt worden. 2§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
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Rechtsprechung zu § 5 UmwStG
123 Entscheidungen zu § 5 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.05.2026 - IV R 3/23
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des ...
- FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18
Umwandlung zu Buchwerten
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
- BFH, 08.09.2020 - X R 36/18
Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der ...
- FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15
- BFH, 17.08.2023 - III R 37/20
Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bei Verschmelzung mit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 148/18
Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG
- FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 148/18
- FG Münster, 28.08.2026 - 10 K 352/24
Abwärtsverschmelzung: Minderabführung trotz Systemwechsels weiter ...
- BFH, 11.04.2019 - IV R 1/17
Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 98/15
Bei der Rücklagenbesteuerung nach § 7 UmwStG 2006 ist der ...
- FG Schleswig-Holstein, 15.09.2016 - 4 K 98/15
Querverweise
Auf § 5 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
- § 12 (Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 16 (Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft)
- Gewerbesteuer
- § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
- Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
- § 27 (Anwendungsvorschriften)