Umwandlungssteuergesetz

   Zweiter Teil - Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§§ 3 - 10)   
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Textdarstellung

  

§ 9
Formwechsel in eine Personengesellschaft

1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1259), in Kraft getreten am 09.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1259
31.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)22.12.2009BGBl. I S. 3950

Rechtsprechung zu § 9 UmwStG

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Querverweise

Auf § 9 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Gewerbesteuer
        § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
     
      Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
        § 25 (Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils)
     
      Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
        § 27 (Anwendungsvorschriften)
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