Umwandlungssteuergesetz
| Fünfter Teil - Gewerbesteuer (§§ 17 - 19) |
§ 18
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
(1) 1Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.
(2) 1Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist nicht zu erfassen. 2In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.
(3) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. 3Veräußert eine mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einen Anteil an der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft oder gibt sie diesen auf, unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf Ebene der vermittelnden Personengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit dieser auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt. 4Der auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 bis 3 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 18 UmwStG
154 Entscheidungen zu § 18 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.03.2024 - IV R 20/21
§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 - 2 K 194/17
Ermittlung des nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. vom 20.12.2007 i. V. m. § 7 ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 - 2 K 194/17
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.05.2026 - IV R 3/23
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 ...
- BFH, 28.05.2026 - IV R 3/23
- BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12
Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
Berücksichtigung des Freibetrags aus § 16 Abs. 4 EStG bei der Berechnung des ...
- FG Münster, 20.12.2011 - 1 K 3146/08
- BFH, 05.11.2015 - III R 12/13
Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des ...
- BFH, 07.03.2019 - IV R 18/17
Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
Abzugsfähigkeit von Gewerbesteuer als Veräußerungskosten bei der Berechnung eines ...
- FG Saarland, 16.11.2017 - 1 K 1441/15
- BFH, 28.04.2016 - IV R 6/13
Gewerbesteuer bei Übergang des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine ...
Querverweise
Auf § 18 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
- § 27 (Anwendungsvorschriften)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)