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Umwandlungssteuergesetz

   Fünfter Teil - Gewerbesteuer (§§ 17 - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwStG (https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungssteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungssteuergesetz
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§ 18
Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

(1) 1Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um Fehlbeträge des laufenden Erhebungszeitraums und die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) 1Ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust ist nicht zu erfassen. 2In Fällen des § 5 Abs. 2 ist ein Gewinn nach § 7 nicht zu erfassen.

(3) 1Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war. 2Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. 3Veräußert eine mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einen Anteil an der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft oder gibt sie diesen auf, unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf Ebene der vermittelnden Personengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit dieser auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt. 4Der auf den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen im Sinne der Sätze 1 bis 3 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387
29.12.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200820.12.2007BGBl. I S. 3150
§ 17(weggefallen) § 18Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft § 19Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
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Rechtsprechung zu § 18 UmwStG

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Querverweise

Auf § 18 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
Was ist das?

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