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Umwandlungssteuergesetz

   Vierter Teil - Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung) (§§ 15 - 16)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ UmwStG (https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungssteuergesetz
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§ 16
Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 16 UmwStG

42 Entscheidungen zu § 16 UmwStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
        § 15 (Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften)
     
      Gewerbesteuer
        § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
Was ist das?

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