Umwandlungssteuergesetz

   Vierter Teil - Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung) (§§ 15 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UmwStG (https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UmwStG
__paste_bez____paste_norm__ Umwandlungssteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Umwandlungssteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 16
Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 16 UmwStG

40 Entscheidungen zu § 16 UmwStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 40 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 16 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
        § 15 (Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften)
     
      Gewerbesteuer
        § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht