Umwandlungssteuergesetz
| Zweiter Teil - Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§§ 3 - 10) |
(1) 1Bei einer Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
2Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
(2a) Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 der Abgabenordnung maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Verschmelzung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Artikel 10 der Richtlinie 2009/133/EG anzuwenden, ist die Körperschaftsteuer auf den Übertragungsgewinn gemäß § 26 des Körperschaftsteuergesetzes um den Betrag ausländischer Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhoben worden wäre, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert veräußert worden wären. 2Satz 1 gilt nur, soweit die übertragenen Wirtschaftsgüter einer Betriebsstätte der übertragenden Körperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzurechnen sind und die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung bei der übertragenden Körperschaft nicht durch Freistellung vermeidet.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
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Rechtsprechung zu § 3 UmwStG
179 Entscheidungen zu § 3 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 28.05.2026 - IV R 3/23
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des ...
- FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18
Umwandlung zu Buchwerten
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
- BFH, 10.07.2024 - IV R 8/22
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11215/18
Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft ...
- FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11215/18
- BFH, 23.04.2026 - X R 34/21
Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
- BFH, 10.09.2015 - IV R 49/14
Bewertungs- und Ansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG 1995 - Formwechselnde Umwandlung ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - I R 77/14 (anhängig)
- FG Münster, 17.11.2014 - 5 K 2396/13
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter nach Formwechsel ...
- FG Hessen, 24.06.2025 - 7 K 1188/21
Buchwertfortführung bei einer formwechselnden Umwandlung einer ...
Querverweise
Auf § 3 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
- § 11 (Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 16 (Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft)
- Gewerbesteuer
- § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- § 20 (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)
- Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
- § 27 (Anwendungsvorschriften)