Umwandlungssteuergesetz
| Zweiter Teil - Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§§ 3 - 10) |
(1) 1Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers dadurch, dass der Vermögensübergang zum Erlöschen von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der übertragenden Körperschaft und dem übernehmenden Rechtsträger oder zur Auflösung von Rückstellungen führt, so darf der übernehmende Rechtsträger insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. 2Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Gewinn eines Gesellschafters des übernehmenden Rechtsträgers dadurch erhöht, dass eine Forderung oder Verbindlichkeit der übertragenden Körperschaft auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht oder dass infolge des Vermögensübergangs eine Rückstellung aufzulösen ist. 2Satz 1 gilt nur für Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das öffentliche Register an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt sind.
(3) 1Die Anwendung der Absätze 1 und 2 entfällt rückwirkend, wenn der übernehmende Rechtsträger den auf ihn übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. 2Bereits erteilte Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu ändern, soweit sie auf der Anwendung der Absätze 1 und 2 beruhen.
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Rechtsprechung zu § 6 UmwStG
34 Entscheidungen zu § 6 UmwStG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 11 K 1536/14
Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise ...
- BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
- BFH, 28.05.2026 - IV R 3/23
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 ...
- BFH, 12.12.2023 - VIII R 17/20
Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 8 K 892/16
Übernahmefolgegewinn/Ansatz eines Ausgleichspostens ihm Rahmen des Formwechsels ...
- FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 8 K 892/16
- FG Schleswig-Holstein, 24.01.2023 - 1 K 82/20
Keine Werthaltigkeit von Forderungen, bei denen eine Konfusion mit ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.03.2026 - I R 10/23
Keine Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 auf ...
- BFH, 11.03.2026 - I R 10/23
- BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16
Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des ...
- FG Münster, 18.03.2011 - 4 K 343/08
Berichtigung einer Pensionsrückstellung ist erfolgswirksam und nicht ...
- BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00
Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs - ...
Querverweise
Auf § 6 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- § 9 (Formwechsel in eine Personengesellschaft)
- Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
- § 12 (Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 16 (Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft)
- Gewerbesteuer
- § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- § 23 (Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft)