Umwandlungssteuergesetz
Dritter Teil - Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft (§§ 11 - 14) |
(1) 1Die übernehmende Körperschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des § 11 zu übernehmen. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Bei der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz. 2§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist anzuwenden, soweit der Gewinn im Sinne des Satzes 1 abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang, dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht. 3§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein; § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) § 6 gilt sinngemäß für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Grund- oder Stammkapital der übertragenden Körperschaft entspricht.
(5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Rechtsprechung zu § 12 UmwStG
251 Entscheidungen zu § 12 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.11.2022 - I R 25/20
"Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
Zum selben Verfahren:
- FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer
- FG München, 13.05.2020 - 6 K 75/19
- BFH, 21.12.2016 - I R 24/15
Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995: Keine sachliche Unbilligkeit ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 853/12
Nichtberücksichtigung der Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung bei ...
- FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 853/12
- BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG - 2 BvR 2793/14 (anhängig)
- BVerfG - 2 BvR 84/17 (anhängig)
Abstockung, Abschreibung, Beteiligung, Gemeiner Wert, Lebensversicherung, ...
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 K 5258/09
Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. verschmelzungsbedingten Abstockung ...
- BFH, 17.01.2018 - I R 27/16
Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer ...
- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
Querverweise
Auf § 12 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 15 (Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften)
- Gewerbesteuer
- § 19 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- § 23 (Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)