Umwandlungssteuergesetz
| Dritter Teil - Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft (§§ 11 - 14) |
(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind auf Antrag die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen, wenn
| 1. | das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird oder | |
| 2. | 1die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre. 2§ 15 Abs. 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
2Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft treten steuerlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Körperschaft. 4Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 |
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Rechtsprechung zu § 13 UmwStG
95 Entscheidungen zu § 13 UmwStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 28.08.2026 - 10 K 352/24
Abwärtsverschmelzung: Minderabführung trotz Systemwechsels weiter ...
- BVerfG, 17.06.2026 - 2 BvR 84/17
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ...
- BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
Erhöhung der Sonderbetriebseinnahmen - Werteverschiebung aufgrund der disquotalen ...
- FG München, 02.11.2017 - 13 K 1170/15
- BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten ...
- BFH, 14.02.2022 - VIII R 44/18
Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 09.10.2018 - 2 K 3516/17
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Umfang der Besteuerung einer im Rahmen eines ...
- FG Münster, 09.10.2018 - 2 K 3516/17
- FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 192/09
Anwendung des § 13 Abs. 1 UmwStG 1995 auch auf sog. Down-stream-merger - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.07.2012 - I R 50/11
Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung
- BFH, 11.07.2012 - I R 50/11
- FG Düsseldorf, 14.03.2023 - 13 K 2780/20
Feststellung eines steuerfreien Gewinns aus der Veräußerung von ...
Querverweise
Auf § 13 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 15 (Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften)
- Gewerbesteuer
- § 19 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft)
- Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
- § 27 (Anwendungsvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)