Umwandlungssteuergesetz
| Fünfter Teil - Gewerbesteuer (§§ 17 - 19) |
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, gelten die §§ 11 bis 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 19 UmwStG
42 Entscheidungen zu § 19 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.11.2020 - IV R 29/18
Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16
Voraussetzungen für die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags als ...
- FG Düsseldorf, 09.07.2018 - 2 K 2170/16
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2020 - 10 K 10192/19
Einzelheiten zum Verlustverrechnungsverbot aus § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei ...
- BFH, 02.10.2025 - IV R 14/25
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- FG Hamburg, 05.04.2016 - 6 K 93/15
Umwandlungssteuerrecht: Zeitpunkt der Realisierung stiller Reserven bei einer ...
- FG Köln, 11.07.2019 - 13 K 2469/17
Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Anwendung der erweiterten Kürzung
- BFH, 02.04.2014 - I B 130/13
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- FG Münster, 25.11.2016 - 13 K 3634/13
- FG Nürnberg, 26.11.2008 - III 262/05
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