Umwandlungssteuergesetz
Dritter Teil - Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft (§§ 11 - 14) |
(1) 1Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
2Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. 3Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 11 UmwStG
112 Entscheidungen zu § 11 UmwStG in unserer Datenbank:
- BFH, 30.05.2018 - I R 31/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 22.04.2016 - 6 K 1947/14
Steuerneutrale grenzüberschreitende "Abwärtsverschmelzung"
- FG Düsseldorf, 22.04.2016 - 6 K 1947/14
- BFH, 30.05.2018 - I R 35/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 1 K 1001/14
Zu den steuerlichen Folgen einer Abwärtsverschmelzung, wenn die Anteile an der ...
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 1 K 1001/14
- FG Hessen, 10.11.2017 - 4 K 2005/16
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem BFH ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.09.2018 - I B 11/18
Keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 bei Abspaltung ...
- BFH, 25.09.2018 - I B 11/18
- FG Schleswig-Holstein, 24.03.2022 - 1 K 181/19
Rechtmäßigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung in Deutschland einer ...
- FG Hamburg, 18.09.2018 - 6 K 77/16
Umwandlungssteuerrecht: Buchwertfortführung bei Abspaltung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.08.2021 - I R 39/18
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist kein eigenständiger, von Satz 4 losgelöster ...
- BFH, 11.08.2021 - I R 39/18
- FG Köln, 20.09.2006 - 13 K 6307/02
Bewertungswahlrecht des übertragenden Rechtsträgers nach § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG ...
Querverweise
Auf § 11 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
- § 12 (Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 15 (Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften)
- Gewerbesteuer
- § 19 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft)