Umwandlungssteuergesetz
| Dritter Teil - Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft (§§ 11 - 14) |
(1) 1Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) 1Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
2Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. 3Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 |
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Rechtsprechung zu § 11 UmwStG
130 Entscheidungen zu § 11 UmwStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.06.2026 - 2 BvR 84/17
Unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie ...
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 K 5258/09
Steuermindernde Berücksichtigung einer sog. verschmelzungsbedingten Abstockung ...
- BFH, 30.07.2014 - I R 58/12
- BFH, 23.04.2026 - X R 34/21
Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 02.12.2021 - 4 K 130/20
Übertragungswert für steuerliche Schlussbilanz bei grenzüberschreitender ...
- FG Hessen, 02.12.2021 - 4 K 130/20
- BFH, 30.05.2018 - I R 35/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 1 K 1001/14
Zu den steuerlichen Folgen einer Abwärtsverschmelzung, wenn die Anteile an der ...
- FG Rheinland-Pfalz, 12.04.2016 - 1 K 1001/14
- BFH, 30.05.2018 - I R 31/16
Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 22.04.2016 - 6 K 1947/14
Steuerneutrale grenzüberschreitende "Abwärtsverschmelzung"
- FG Düsseldorf, 22.04.2016 - 6 K 1947/14
- FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20
Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung
Querverweise
Auf § 11 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
- § 12 (Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft)
- Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
- § 15 (Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften)
- Gewerbesteuer
- § 19 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft)
- Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
- § 27 (Anwendungsvorschriften)