Einkommensteuergesetz
II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22 - 23) |
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. | 1Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden; | |
2. | 1Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre; | |
3. | Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. |
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
01.01.2009 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 23 EStG
2.085 Entscheidungen zu § 23 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Zum selben Verfahren:
- FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus
- FG München, 11.03.2021 - 11 K 2405/19
- BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22
Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig
- FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20
- BFH, 03.09.2019 - IX R 10/19
Kurzzeitige Vermietung im Veräußerungsjahr begründet keine Steuerpflicht des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2018 - 13 K 289/17
Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § ...
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2018 - 13 K 289/17
- BFH, 23.07.2019 - IX R 28/18
Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 28.11.2018 - 1 K 71/16
Enteignung ist keine Veräußerung
- FG Münster, 28.11.2018 - 1 K 71/16
- BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18
Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 K 407/16
Einziehung einer Forderung als Veräußerung i.S. des § 23 EStG im ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 K 407/16
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23 EStG
06.09.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 39 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 1296 |
02.04.2004 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes) | BGBl. I S. 591 |
04.09.1969 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 [gleichlautend mit § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 -]) | BGBl. I S. 1623 |
§ 23 EStG in Nachschlagewerken
- § 23 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Verdeckte Einlage
Privates Veräußerungsgeschäft
Querverweise
Auf § 23 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- g) Sonstige Einkünfte
- § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
- § 93 (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- § 4 (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen)