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Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119) |
| Erster Unterabschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§ 109) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 109 UmwG
Entscheidung zu § 109 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 16.01.2020 - 10 K 1848/16
Einkommensteuer - Wie wirkt sich ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten, der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 109 UmwG:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Verschmelzung
- § 3 I Nr. 6 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger)