Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m)   
   Achter Abschnitt - Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 109 - 119)   
   Erster Unterabschnitt - Möglichkeit der Verschmelzung (§ 109)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 109
Verschmelzungsfähige Rechtsträger

1Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. 2Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 109 UmwG

Entscheidung zu § 109 UmwG in unserer Datenbank:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 109 UmwG:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Verschmelzung
            § 3 I Nr. 6 (Verschmelzungsfähige Rechtsträger)
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