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Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz
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§ 9
Prüfung der Verschmelzung

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51
§ 4Verschmelzungsvertrag § 5Inhalt des Verschmelzungs-
vertrags
§ 6Form des Verschmelzungs-
vertrags
§ 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags
§ 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß
§ 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs
§ 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
§ 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß
§ 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
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Rechtsprechung zu § 9 UmwG

59 Entscheidungen zu § 9 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 17 (Anlagen der Anmeldung)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
              § 39e (Prüfung der Verschmelzung)
          Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 48 (Prüfung der Verschmelzung)
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 60 (Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer)
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 81 (Gutachten des Prüfungsverbandes)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 100 (Prüfung der Verschmelzung)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 143 (Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung)
     
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitende Verschmelzung
          § 311 (Verschmelzungsprüfung)
        Grenzüberschreitende Spaltung
          § 325 (Spaltungsprüfung)
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 338 (Formwechselprüfung)
Was ist das?

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